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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: B 13 R 220/15 B
Regelaltersrente; Grundsatzrüge; Verstoß einer Gerichtsentscheidung gegen die Verfassung; Verfahrensrüge; Pauschale Behauptung einer notwendigen Beiladung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25217
Aktenzeichen: B 13 R 220/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 13.05.2015 - AZ: L 2 R 898/15

SG Freiburg - AZ: S 21 R 1600/14

BSG, 25.08.2015 - B 13 R 220/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bei der Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts gegen die Verfassung verstoße, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts mit höherrangigem Recht.

2. Allein die pauschale Behauptung, eine Pflegekasse wäre notwendig beizuladen gewesen, genügt nicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 220/15 B

L 2 R 898/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 21 R 1600/14 (SG Freiburg)

........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 13.5.2015 einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für eine von ihm während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung von September 2001 bis Februar 2003 ausgeübte Pflegetätigkeit verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.8.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet.

4

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

6

Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er benennt folgende Frage als klärungsbedürftig:

"Verstößt die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 13.05.2015 unter dem Aktenzeichen LS 2 R 898/15 gegen Artikel 6 GG und Artikel 14 GG?"

7

Bei der Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts gegen die Verfassung verstoße, handelt es sich aber nicht um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Doch auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers, die sich auf eine nach seiner Auffassung fehlerhafte Auslegung des § 88 SGB VI durch das LSG beziehen, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargetan. Dieser umschreibt die relevante Fragestellung wie folgt: "Der Kläger hat eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen zum Zeitpunkt der Pflege und hat bezogen auf diesen Zeitraum nicht einmal eine sogen. Zurechnungszeit in seiner gesetzlichen Rente erhalten. Zum Beweis fügen wir in der Anlage 2 S. 4 den Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid vom 28.02.2013 bei. Dies hat zur Folge, dass in diesem Zeitraum nicht einmal Entgeltpunkte in der Rentenberechnung berücksichtigt werden, weil keine vergeben wurden in der alten Rentenberechnung und weil die Zurechnungszeit vorher endet." Auch hieraus wird jedoch eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung des § 88 SGB VI nicht erkennbar. Im Übrigen genügen auch die Darlegungen des Klägers zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit den oben wiedergegebenen Anforderungen in keiner Weise. Soweit er dabei auf den Gesetzeszweck des § 40 SGB XI abstellt, ist schon nicht erkennbar, welcher Zusammenhang zwischen der gesetzlichen Regelung zu Pflegehilfsmitteln (zB Hilfen bei Inkontinenz etc) und der zugunsten des Klägers wirkenden Besitzschutzregelung des § 88 Abs 1 S 2 SGB VI bestehen könnte.

8

2. Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

Dazu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff).

10

Das Vorbringen des Klägers entspricht diesen Erfordernissen nicht. Dieser trägt vor, die Pflegekasse, welche für seine Pflegetätigkeit Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung "ins Nirwana" gezahlt habe, sei wirtschaftlich unmittelbar betroffen, wenn die Auslegung des § 88 SGB VI in seinem Fall zu dem Ergebnis führe, dass dem Aufwand der Versichertengemeinschaft kein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe. Aufgrund dessen sei die Pflegekasse nach seiner Auffassung sogar notwendig, in jedem Fall aber einfach beizuladen gewesen. Die unterbliebene Beiladung habe der Pflegekasse "ihre Rechtsmittel abgeschnürt". Damit hat er aber nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb die Beiladung der Pflegekasse zu dem Rechtsstreit über die Höhe seiner Altersrente notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG gewesen sein könnte (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 496). Allein die pauschale Behauptung, die Pflegekasse wäre notwendig beizuladen gewesen, genügt nicht. Überdies hat der Kläger darzustellen versäumt, inwiefern die Beiladung der Pflegekasse zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können, das LSG-Urteil mithin auf der unterbliebenen Beiladung beruhen kann (BSG Beschluss vom 23.9.2010 - B 1 KR 57/10 B - BeckRS 2010, 73810 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 23.1.2015 - B 13 R 394/14 B - BeckRS 2015, 65951 RdNr 14).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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