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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.04.2016, Az.: B 5 R 6/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16634
Aktenzeichen: B 5 R 6/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 15.12.2015 - AZ: L 14 R 756/15

SG Landshut - AZ: S 14 R 119/14

BSG, 25.04.2016 - B 5 R 6/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 6/16 B

L 14 R 756/15 (Bayerisches LSG)

S 14 R 119/14 (SG Landshut)

.............,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 15.12.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie nicht erwerbsgemindert sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

I. Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, so muss er in der Beschwerdebegründung (1) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN und Nr 21 RdNr 5).

8

Die Beschwerdebegründung behauptet, die Klägerseite habe im Berufungsverfahren nach Eingang der Anhörungsmitteilung vom 26.11.2015 zum beabsichtigen Vorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren mit Schriftsatz vom 3.12.2015 ua Folgendes beantragt: "Es wird hiermit namens und im Auftrag unserer Mandantschaft beantragt, ein Gutachten auf psychologisch-neurologischen, sowie auf internistischen sowie auf orthopädischem Fachgebiet jeweils einzuholen. Die jeweiligen Sachverständigen mögen Stellung dazu nehmen, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin die ihr zumutbaren Arbeiten täglich verrichten kann. Die Sachverständigen mögen hierzu zu den Beweisfragen des Gerichts (siehe Beweisfragen des Sozialgerichts Landshut vom 14.04.2014) in gutachterlichen Hinsicht jeweils Stellung nehmen."

9

Hiermit hat sie jedoch keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO) bezeichnet. Denn nach § 403 ZPO wird der Sachverständigenbeweis durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Dafür hätte die Klägerin von sich aus darlegen müssen, aus welchen Gesundheitsstörungen welche qualitativen und/oder quantitativen Leistungseinschränkungen resultieren, also angeben müssen, was die Beweisaufnahme aus ihrer Sicht ergeben soll. Nur damit hätte sie das Berufungsgericht in die Lage versetzt, die Entscheidungserheblichkeit ihres Antrags zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45). Die Klägerin verkennt, dass sich der Beweisantrag im Leistungsminderungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen muss. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits - wie hier - Gutachten zum Gesundheitszustand und - daraus herleitend - zum verbliebenen Leistungsvermögen vor und hat sich dadurch schon ein gewisses Leistungsbild manifestiert, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Hierfür muss der Beschwerdeführer dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst genau bezeichnen und behaupten, dass und welche zusätzlichen Einschränkungen für das Leistungsvermögen daraus folgen. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN RdNr 8). Deshalb hätte die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin - was keine besondere Sachkunde erforderte - in den Beweisanträgen Art, Intensität und Ausmaß der nunmehr beschriebenen psychischen Defizite, der Diabetes-Erkrankung, des Asthma- und Migräneleidens sowie ihrer Wirbelsäulen-, Schulter- und Fußbeschwerden konkret, detailliert und substantiiert schildern sowie behaupten müssen, dass die dadurch bedingten und präzise bezeichneten Fähigkeitsstörungen ihr zeitliches und/oder qualitatives Leistungsvermögen im Erwerbsleben mindern und diese Tatsachenbehauptungen unter Sachverständigenbeweis stellen müssen. Keinesfalls genügte es (iS von Beweisermittlungsanträgen), die Einholung von Gutachten auf drei medizinischen Fachgebieten zu fordern und den Sachverständigen anhand der Beweisfragen aus erster Instanz die Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens zu überlassen.

10

Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung weder in nachvollziehbarer Weise den festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, sodass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf den angeblichen Ermittlungsdefiziten beruhen kann. Aus dem Vorbringen erschließt sich noch nicht einmal, welche Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen das LSG auf der Grundlage welcher Gutachten bereits berücksichtigt hat, sodass der Senat nicht beurteilen kann, ob sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus zu der beantragten Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Im Übrigen wäre eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Sachaufklärungsmangel und der Entscheidung des Berufungsgerichts nur möglich, wenn nach den Feststellungen des LSG abgesehen von den angeblich verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - wie zB die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3, Abs 2 S 1 Nr 2 und 3 SGB VI - erfüllt wären. Auch dazu trägt die Klägerin nichts vor.

11

II. Darüber hinaus ist mit dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen und an das LSG gerichteten Antrag im Schriftsatz vom 3.12.2015, "von einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG abzusehen", kein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Nach S 1 dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 S 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sollte die Klägerin geltend machen wollen, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, so hätte sie zumindest darlegen müssen, dass das SG entweder durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden oder die erforderliche Einstimmigkeit gefehlt oder die notwendige Überzeugung, eine mündliche Verhandlung sei entbehrlich, in Wahrheit nicht vorgelegen habe (Senatsbeschluss vom 26.3.2012 - B 5 R 454/11 B - BeckRS 2012, 68751 RdNr 7). Hieran fehlt es.

12

III. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung mehrfach "Beweis" durch "Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens" anbietet, verkennt sie schließlich, dass das BSG grundsätzlich nicht dazu berufen ist, an Stelle der Tatsachengerichte den Sachverhalt eigenständig zu ermitteln und hierzu Sachverständigengutachten beizuziehen.

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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