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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.03.2015, Az.: B 4 AS 21/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13544
Aktenzeichen: B 4 AS 21/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 21.01.2015 - AZ: L 10 AS 2591/14

SG Berlin - AZ: S 138 AS 13299/14

BSG, 25.03.2015 - B 4 AS 21/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 21/15 B

L 10 AS 2591/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 138 AS 13299/14 (SG Berlin)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Mitte,

Seydelstraße 2 - 5, 10117 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, durch den der Beklagte einen Widerspruch als unzulässig verworfen hat, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte (Widerspruchsbescheid vom 27.5.2014). Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger einen Bescheid, der bereits Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist, nochmals zur Information übersandt.

2

Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil die Behörde durch den Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben habe, dass sie keine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung getroffen habe, sodass kein Verwaltungsakt mehr vorliege (Gerichtsbescheid vom 10.9.2014). Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.1.2015).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II

4

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers, der auf die Ausführungen von SG und LSG nicht eingeht, sondern lediglich seine Sachanträge wiederholt, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich. Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass ein Verwaltungsakt nicht vorliegt, wenn die Behörde - wie hier - im Widerspruchsbescheid zu erkennen gibt, dass eine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte (BSG Urteil vom 18.9.1997 - 11 RAr 85/96 - SozR 3-4100 § 34 Nr 4 RdNr 15).

6

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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