Beschl. v. 25.02.2016, Az.: B 2 U 271/15 B
BSG, 25.02.2016 - B 2 U 271/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 271/15 B
B 2 U 195/15 B (BSG)
L 2 U 27/13 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 8 U 4/09 (SG Neuruppin)
...................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. August 2015 - B 2 U 195/15 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 31.8.2015 (B 2 U 195/15 B) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer durch Schreiben vom 3.11.2015 sinngemäß erhobenen Gegenvorstellung.
II
Die privatschriftlich eingelegte Gegenvorstellung ist unzulässig. Die Klägerin kann vor dem BSG nicht selbst einen Rechtsbehelf einlegen, sondern muss sich - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Diesen Vertretungszwang hat die Klägerin nicht beachtet. Der nicht formgerecht eingelegte Rechtsbehelf war daher in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Unabhängig davon ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch zugelassene Prozessbevollmächtigte ausdrücklich hingewiesen worden.
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz
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