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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2016, Az.: B 2 U 271/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13476
Aktenzeichen: B 2 U 271/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 31.08.2015 - AZ: B 2 U 195/15 B

BSG, 25.02.2016 - B 2 U 271/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 271/15 B

B 2 U 195/15 B (BSG)

L 2 U 27/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 8 U 4/09 (SG Neuruppin)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. August 2015 - B 2 U 195/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 31.8.2015 (B 2 U 195/15 B) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer durch Schreiben vom 3.11.2015 sinngemäß erhobenen Gegenvorstellung.

II

2

Die privatschriftlich eingelegte Gegenvorstellung ist unzulässig. Die Klägerin kann vor dem BSG nicht selbst einen Rechtsbehelf einlegen, sondern muss sich - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Diesen Vertretungszwang hat die Klägerin nicht beachtet. Der nicht formgerecht eingelegte Rechtsbehelf war daher in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

3

Unabhängig davon ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch zugelassene Prozessbevollmächtigte ausdrücklich hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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