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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2015, Az.: B 2 U 12/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12766
Aktenzeichen: B 2 U 12/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 18.12.2014 - AZ: L 17 U 368/14 WA

SG Nürnberg - AZ: S 2 U 97/11

BSG, 25.02.2015 - B 2 U 12/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 12/15 B

L 17 U 368/14 WA (Bayerisches LSG)

S 2 U 97/11 (SG Nürnberg)

.....................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kommunale Unfallversicherung Bayern,

Ungererstraße 71, 80805 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 - L 17 U 368/14 WA - einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichneten Schreiben vom 6.1.2015, 7.1.2015, 21.1.2015 und 28.1.2015 sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 30.12.2014 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 18.12.2014 (L 17 U 368/14 WA) Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.

2

1. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) hinreichend dargetan sind.

3

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass sie einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

4

2. Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte - sinngemäße - Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist bereits daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Eine natürliche Person kann, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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