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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.01.2016, Az.: B 4 AS 702/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10743
Aktenzeichen: B 4 AS 702/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 26.11.2015 - AZ: L 8 AS 92/15

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 26.11.2015 - AZ: L 8 AS 93/15

SG Schwerin - AZ: S 15 AS 1471/13

SG Schwerin - AZ: S 15 AS 218/14

BSG, 25.01.2016 - B 4 AS 702/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 702/15 B

L 8 AS 92/15 und L 8 AS 93/15 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 15 AS 1471/13 und S 15 AS 218/14 (SG Schwerin)

....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Schwerin,

Am Margaretenhof 14 - 16, 19057 Schwerin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2015 - L 8 AS 92/15 und L 8 AS 93/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt mit zwei Klagen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 sowie die Überprüfung sämtlicher Bescheide des Beklagten, die den Zeitraum von Januar 2005 bis Juli 2013 betreffen. Das SG Schwerin hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheide vom 27.1.2015). Die hiergegen eingelegten Berufungen hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2015). Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 27.12.2015 gewandt und ausgeführt, sie lege Beschwerde ein und beantrage "Überprüfung der Hauptsache". Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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