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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: B 1 KR 118/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32648
Aktenzeichen: B 1 KR 118/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.10.2015 - AZ: L 1 KR 307/15

SG Berlin - AZ: S 36 KR 1937/14

BSG, 24.11.2015 - B 1 KR 118/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 118/15 B

L 1 KR 307/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 36 KR 1937/14 (SG Berlin)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2015 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2015 - L 1 KR 307/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG Berlin-Brandenburg gerichteten Schreiben vom 14.11.2015, beim BSG eingegangen am 19.11.2015, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.10.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 15.10.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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