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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.11.2014, Az.: B 9 SB 61/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28168
Aktenzeichen: B 9 SB 61/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 11.06.2014 - AZ: L 4 SB 139/13

SG Koblenz - AZ: S 4 SB 384/11

BSG, 24.11.2014 - B 9 SB 61/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 61/14 B

L 4 SB 139/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 4 SB 384/11 (SG Koblenz)

............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ............................................,

gegen

Land Hessen,

vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen -Landesversorgungsamt Hessen-,

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7, 35390 Gießen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 11.6.2014 hat das LSG Rheinland-Pfalz den Behinderungszustand des Klägers ab Januar 2014 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt und einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von wenigstens 50 abgelehnt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er geltend, dass LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt und die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, weil es die Diplompsychologin W nicht aufgefordert habe, die von ihr mitgeteilten Befunde näher auszuführen und zu erläutern. Es sei nicht ausreichend gewesen, auf die Diagnosen von Dr. S und Dr. W zu verweisen. Auch durch die Nichtwürdigung der Ausführungen des Dr. W habe das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie diejenige des Klägers - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

5

Schon daran fehlt es hier. Die Beschwerde erwähnt bereits keinen Beweisantrag, den der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger gestellt haben könnte. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich einen möglichen Beweisantrag anhand der Akten selber zu erarbeiten. Allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung vermag der Senat nicht zu ersehen, ob der Kläger überhaupt einen zulässigen Beweisantrag gestellt hat.

6

Soweit die Beschwerde eine unterlassene Anhörung der Diplompsychologin W durch das LSG rügt, fehlt es neben einem Beweisantrag auch an der Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Denn das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Soweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B, mwN). Hieran fehlt es. Die bloße Darlegung, weshalb aus Sicht des Klägers weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B, RdNr 3). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

7

Da die Rüge der Nichtwürdigung von Ausführungen des Dr. W bzw der Nichtbefragung der Diplompsychologin W letztlich auch eine Gehörsrüge darstellt, müssen darüber hinaus auch deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Kläger alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen bzw sachverständigen Zeugen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 [BSG 19.03.1991 - 2 RU 33/90] = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit kommt ein Beteiligter nach, wenn er rechtzeitig den Antrag stellt, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen im oben dargelegten Sinne ankündigt, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). An Darlegungen hierfür fehlt es in der Beschwerdebegründung.

8

Der Kläger hat im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde auch nicht mitgeteilt, welche Fragen an die Sachverständigen bzw sachverständigen Zeugen durch das LSG zu stellen wären. Auch hat er die Entscheidungserheblichkeit der Nichtbefragung der Diplompsychologin W bzw der Nichtwürdigung vermeintlicher Ausführungen von Dr. W nicht ordnungsgemäß dargelegt. Denn zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens oder der Rüge einer fehlerhaften und unterlassenen Vernehmung eines Zeugen oder Anhörung eines Sachverständigen ist auch rein hypothetisch darzulegen, welches Beweisergebnis dieses erbracht hätte (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 24), und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte möglich machen können (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Denn nur diese Darlegungen lassen erkennen, weshalb das LSG sich zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll (vgl Becker, aaO, S 333). Darüber hinaus lässt die Beschwerde nahezu vollständig die erforderliche nachvollziehbare Darlegung der vom LSG festgestellten Tatsachen sowie seine rechtlichen Erwägungen vermissen. Noch weniger kann sie deshalb substantiiert darlegen, warum die angefochtene Entscheidung überhaupt auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen könnte.

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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