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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.11.2014, Az.: B 8 SO 78/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27866
Aktenzeichen: B 8 SO 78/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - L 8 SO 330/13 B ER - 01.04.2014

LSG Thüringen - L 8 SO 1197/14 B ER WA - 01.04.2014

SG Nordhausen - AZ: S 15 SO 209/13 ER

BSG, 24.11.2014 - B 8 SO 78/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 78/14 S

L 8 SO 330/13 B ER und L 8 SO 1197/14 B ER WA (Thüringer LSG)

S 15 SO 209/13 ER (SG Nordhausen)

......................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Sömmerda,

Bahnhofstraße 9, 99610 Sömmerda,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die "Nichtzulassungsbeschwerden" der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. April 2014 - L 8 SO 330/13 B ER - und vom 13. Oktober 2014 - L 8 SO 1197/14 B ER WA - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Nordhausen vom 6.2. und 31.1.2013, mit dem dieses die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen und die Bewilligungen von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 1.4.2014) sowie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt (Beschluss vom 13.10.2014). In den Beschlüssen wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen unanfechtbar sind. Die Antragstellerin hat selbst mit einem am 14.11.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen die Beschlüsse des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

2

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des LSG sind nicht statthaft. Diese sind gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Die Rechtsmittel sind daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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