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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2015, Az.: B 14 AS 108/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28197
Aktenzeichen: B 14 AS 108/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 31.03.2015 - AZ: L 3 AS 26/13

SG Koblenz - AZ: S 6 AS 528/12

BSG, 24.09.2015 - B 14 AS 108/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 108/15 B

L 3 AS 26/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 6 AS 528/12 (SG Koblenz)

..........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz,

Marktplatz 24, 56727 Mayen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2015 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richterin H a n n a p p e l und den Richter Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D., N., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts ist unzulässig, denn der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht gemäß der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise schlüssig dargelegt. Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 63 ff). Diesen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

3

Der Kläger hat folgende Rechtsfragen formuliert:

"1. ob ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III auch bei Anbahnung oder Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses begründet ist.

2. ob ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III erlischt, wenn im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein Fahrzeug mit Hilfe eines privaten Darlehens angeschafft wird."

4

Es fehlt in Bezug auf beide Rechtsfragen bereits an der genauen Bezeichnung der anwendbaren Rechtsnormen. Dies gilt insbesondere für § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, der mehrfachen Änderungen unterlag und hinsichtlich dessen noch nicht einmal die anwendbare Fassung der Norm bezeichnet worden ist, sodass sich der Beschwerdebegründung bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die begehrte Leistung nicht entnehmen lassen. Darüber hinaus hat der Kläger sich auch weder mit Rechtsprechung, noch mit in der Literatur vertretenen Ansichten auseinandergesetzt und dargelegt, dass die von ihm vorgenommene Gesetzesauslegung, wonach als Leistung zur Eingliederung auch die Finanzierung eines Kraftfahrzeugs zu zählen ist, überhaupt von dem Leistungsumfang der genannten Normen umfasst wird, und dass es in Rechtsprechung und Literatur ernsthaft vertreten wird, dass Sinn und Zweck des Gesetzes die Unterstützung des Leistungsberechtigten sei, der aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, sich ein Fahrzeug anzuschaffen, um seinen zukünftigen Arbeitsplatz zu erreichen. Die gegebene Begründung, der Kläger habe mit dem Wagen in die Lage versetzt werden sollen, seine Arbeitszeit selbstständig zu planen, zeigt darüber hinaus, dass es vorliegend nur um die Bewertung eines Einzelfalls geht.

5

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger auch Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht bewilligt werden, abgesehen davon, dass der Kläger die für die Bewilligung von PKH notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, nicht eingereicht hat. Weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) abzulehnen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Becker
Hannappel
Dr. Flint

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