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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 6 KA 4/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23174
Aktenzeichen: B 6 KA 4/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 07.08.2014 - AZ: L 8 KA 18/11 B PKH

SG Dresden - AZ: S 11 KA 227/10 PKH

BSG, 24.09.2014 - B 6 KA 4/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 4/14 S

L 8 KA 18/11 B PKH (Sächsisches LSG)

S 11 KA 227/10 PKH (SG Dresden)

...............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen,

Schützenhöhe 12, 01099 Dresden,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterin Dr. D ü r i n g und den Richter E n g e l h a r d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Klageerhebung gegen einen Honorarbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Mit Beschluss vom 23.5.2011 hat das SG Dresden die Bewilligung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Sächsische LSG mit Beschluss vom 7.8.2014 unter gleichzeitiger Ablehnung von PKH für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24.8.2014 beim BSG "alle menschlich und rechtlich möglichen Mittel" eingelegt.

2

Der Beschluss des LSG ist - worauf das Gericht in diesem Beschluss zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Danach können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerde dagegen ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

4

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).

Prof. Dr. Wenner
Dr. Düring
Engelhard

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