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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 11 AL 57/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23387
Aktenzeichen: B 11 AL 57/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.06.2014 - AZ: L 8 AL 1549/13

SG Konstanz - AZ: S 7 AL 1701/12

BSG, 24.09.2014 - B 11 AL 57/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 57/14 B

L 8 AL 1549/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 7 AL 1701/12 (SG Konstanz)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist, ob der Kläger höheres Arbeitslosengeld (Alg) beanspruchen kann.

2

Der Kläger erzielte im einjährigen Bemessungszeitraum vom 14.4.2011 bis 13.4.2012 kein Arbeitsentgelt. Daher wurde der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitertet; er umfasst die Zeit vom 14.4.2010 bis 13.4.2012. In diesem Zeitraum erzielte der Kläger unstreitig an 147 Kalendertagen Arbeitsentgelt. Er verfehlt damit die Grenze von 150 Kalendertagen, die für eine Bemessung nach dem erzielten Entgelt notwendig sind (§ 152 Abs 1 S 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Bei der Berechnung der Bundesagentur für Arbeit, die vom Landesozialgericht bestätigt wurde, wurden Zeiten der Entgeltfortzahlung vom 14.4. bis 30.4.2010 nicht berücksichtigt. Dies geschah deshalb, weil der Entgeltabrechnungszeitraum April 2010 lediglich teilweise in den Bemessungszeitraum hineinreiche. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs 1 SGB III seien nur volle Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er wirft die Frage auf, ob in dem erweiterten Bemessungsrahmen zur Berechnung des Anspruchs auf Alg auch Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien, die (in einem Abrechnungszeitraum erzielt sind, der) nur teilweise in den Bemessungszeitraum hineinreiche. Er macht deutlich, dass der hier fragliche Zeitraum mit Arbeitsentgelt (14.4. bis 30.4.2010) zwar im erweiterten Bemessungsrahmen liege, aber dennoch nicht berücksichtigt werde.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

5

Zu der ordnungsgemäßen Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört ua die Darlegung, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem späteren Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-1500 § 160a Nr 32 mwN). Hierzu ist es erforderlich aufzuzeigen, dass die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits geklärt ist. Hieran fehlt es.

6

Der Kläger behauptet zwar, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien klärungsbedürftig. Er hat sich aber nicht mit den Entscheidungen des BSG zu dem ab 1.1.2005 geltenden Bemessungsrecht auseinander gesetzt (vgl BSG, Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 40/06 R - SozR 4-4300 § 130 Nr 3; BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R - SozR 4-4300 § 130 Nr 6, Orientierungssatz 1). Danach umfasst der Bemessungszeitraum in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Gesetzes nur die vollständig im Bemessungsrahmen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Der Kläger hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfene Frage nicht schon beantwortet oder wieder klärungsbedürftig geworden ist.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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