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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.07.2015, Az.: B 13 R 191/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22774
Aktenzeichen: B 13 R 191/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 27.02.2015 - AZ: L 14 R 421/14

SG Dortmund - AZ: S 10 R 768/11

BSG, 24.07.2015 - B 13 R 191/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 191/15 B

L 14 R 421/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 10 R 768/11 (SG Dortmund)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Westfalen,

Gartenstraße 194, 48147 Münster,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.2.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Altersrente ohne Einbeziehung der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkünfte in die Ermittlung des Durchschnittseinkommens verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG gerügt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 21.7.2015 nicht.

4

Der Kläger versäumt es bereits, eine konkrete, abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage aufzuwerfen. Sich auf seine "gegen die Rentenberechnung vorgebrachten Argumente" zu beziehen, die sämtliche Rentenbezieher der Beklagten beträfen, genügt diesem Erfordernis in keiner Weise.

5

2. Auch der behauptete Verfahrensfehler ist nicht iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An der entsprechenden Darlegung fehlt es vorliegend.

6

Der Kläger beschränkt sich auf den Vortrag, eine notwendige Sachverhaltsermittlung sei durch die Tatsachengerichte nicht erfolgt. Dass er einen Beweisantrag gestellt und diesen bis zuletzt aufrechterhalten habe, behauptet er ebenso wenig wie das Übergehen eines solchen Beweisantrags durch das LSG.

7

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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