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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.07.2015, Az.: B 13 R 165/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22018
Aktenzeichen: B 13 R 165/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 15.04.2015 - AZ: L 20 R 1189/13

SG Nürnberg - AZ: S 14 R 1023/12

BSG, 24.07.2015 - B 13 R 165/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 165/15 B

L 20 R 1189/13 (Bayerisches LSG)

S 14 R 1023/12 (SG Nürnberg)

............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 15.4.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der durchgeführten sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen leichte Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten.

2

Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 6.6.2015 zugestellte Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.6.2015 Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben und zugleich eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat er mit Schreiben vom 16.7.2015 mitgeteilt, dass die Rechtsschutzversicherung seiner Ehefrau die Verfahrenskosten übernehme.

II

3

1. Der mit Übersendung des Formulars zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom Kläger sinngemäß gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

4

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob die zuletzt genannten Voraussetzungen vorliegen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn nach Angaben des Klägers trägt eine von seiner Ehefrau abgeschlossene Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung vor dem BSG (zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten als Bestandteil des Vermögens vgl § 1360a Abs 4 BGB). PKH aus öffentlichen Mitteln kann dann nicht bewilligt werden (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 und 4 ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO).

5

2. Die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

6

Die nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

7

Ob nach formgerechter Erhebung der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der bereits am 6.7.2015 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) gewährt werden könnte, obgleich dem Kläger das Vorhandensein der Rechtsschutzversicherung bekannt war (diese nach eigenen Angaben zunächst lediglich nicht in Anspruch genommen werden sollte), ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden (vgl hierzu BGH Beschluss vom 25.3.2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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