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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2015, Az.: B 8 SO 98/14 B
Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung; Grundsatzrüge und ungeklärte Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16630
Aktenzeichen: B 8 SO 98/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 05.11.2014 - AZ: L 4 SO 360/13

SG Darmstadt - AZ: S 28 SO 87/13

BSG, 24.04.2015 - B 8 SO 98/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 98/14 B

L 4 SO 360/13 (Hessisches LSG)

S 28 SO 87/13 (SG Darmstadt)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Odenwaldkreis,

Michelstädter Straße 12, 64711 Erbach,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind höhere Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab dem 1.7.2012.

2

Gegen die Bewilligungen des Beklagten (Bescheide vom 18.7.2012 und 21.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2013, vom 5.6.2013, vom 24.6.2013, vom 28.10.2013, vom 12.12.2013 und vom 8.7.2014) machte der Kläger noch geltend, sein Renteneinkommen hätte um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro und die Kontoführungsgebühren in Höhe von 6 Euro bereinigt werden müssen. Klage und Berufung blieben insoweit ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22.11.2013; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 5.11.2014).

3

Der Kläger stützt seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und formuliert die Rechtsfragen,

"ob vom Renteneinkommen eine Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro absetzbar" sei, "ob Bankgebühren von monatlich 6 Euro notwendigerweise mit der Erzielung des Einkommens verbunden sein" müssten und "wie viel Bankgebühren im Regelsatz enthalten" seien.

Diese Rechtsfragen seien klärungsbedürftig, weil sie zum SGB XII nicht höchstrichterlich ausdrücklich entschieden seien. Das LSG lege mit seiner Ansicht, Bankgebühren seien nur absetzbar, wenn sie als Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einkommen verbunden seien, unvermeidbar seien, zu hohe Hürden an und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus § 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII sei dies nicht abzuleiten. Insoweit weiche das LSG von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ab, nach der es ausreiche, wenn die absetzbaren Ausgaben nutzbringend seien; gemessen an diesen Maßstäben seien die Kontoführungsgebühren als mit der Erzielung von Renteneinkommen verbundene notwendige Auslagen anzusehen, weil die Rentenzahlung nach § 9 Rentenserviceverordnung auf ein Bankkonto erfolgen solle. Wegen der Versicherungspauschale liege Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate vor, von der das LSG abweiche, sodass sich auch aus dieser Divergenz ein Zulassungsgrund ergebe.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

6

Wegen der zunächst aufgeworfenen Rechtsfrage (Versicherungspauschale) ist bereits die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Insoweit lässt die Beschwerdebegründung jede Auseinandersetzung mit der angeblich verletzten Norm (§ 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII) vermissen. Darlegungen dazu, weshalb sich nach der Gesetzeslage ein pauschaler Absetzbetrag für Versicherungsbeiträge unabhängig von tatsächlichen Ausgaben des Hilfebedürftigen ergeben sollte, fehlen gänzlich.

7

Wegen der weiteren Frage, "ob Bankgebühren von monatlich 6 Euro notwendigerweise mit der Erzielung des Einkommens verbunden sein müssen", ist die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger macht lediglich geltend, das LSG habe die Maßstäbe verkannt, wann eine Ausgabe mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sei. Er zitiert insoweit zwar bereits vorliegende Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 62, 275 ff zur Frage der Absetzbarkeit des Gewerkschaftsbeitrags für einen Rentner), legt aber weder die dort entwickelten Kriterien im Einzelnen dar, noch macht er deutlich, inwieweit diese der weitergehenden Fortentwicklung durch ein Revisionsverfahren bedürften. Allein die behauptete Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Im Übrigen fehlt es auch an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Aus dem Vortrag erschließt sich für den Senat nicht, inwieweit die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne des Klägers auch zu einem höheren Anspruch im Einzelfall führt. Hierzu genügt es nicht, auf einzelne Berechnungselemente des Anspruchs (hier Absetzbeträge vom Einkommen) hinzuweisen; es hätte der zur Entscheidung stehende Sachverhalt so dargestellt werden müssen, dass es dem Senat möglich wäre, die Ansprüche des Klägers im Einzelnen dem Grunde und der Höhe nach nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weiteren aufgeworfenen Frage, "wie viele Bankgebühren im Regelsatz enthalten" sind; hier fehlt jede Darlegung dazu, in welcher Weise die Beantwortung dieser Frage auf die Entscheidung im vorliegenden Einzelfall (zugunsten des Klägers) überhaupt Auswirkungen haben könnte.

8

Soweit der Kläger eine Divergenz zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) behauptet (Versicherungspauschale), genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz läge nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung wäre aber erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hätte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Der Kläger formuliert weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen (davon abweichenden) abstrakten Rechtssatz des BSG. Der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (auf Grundlage der dortigen Gesetzes- und Verordnungslage) sich ein abweichendes Ergebnis ergibt, genügt für die Darlegungen einer Divergenz nicht. Der Kläger hätte herausarbeiten müssen, weshalb ein solcher Rechtssatz für das SGB XII überhaupt in gleicher Weise anwendbar ist und inwieweit das LSG sich dazu mit einem Rechtssatz in Widerspruch setzt. Wegen der zitierten Entscheidung des BVerwG wird Divergenz zwar behauptet; die Ausführungen insoweit betreffen aber ausschließlich die vermeintlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn eine Divergenz zu Entscheidungen des BVerwG kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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