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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2015, Az.: B 9 SB 13/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14583
Aktenzeichen: B 9 SB 13/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 16.12.2014 - AZ: L 15 SB 163/14

SG Landshut - AZ: S 3 SB 9/13

BSG, 24.03.2015 - B 9 SB 13/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 13/15 B

L 15 SB 163/14 (Bayerisches LSG)

S 3 SB 9/13 (SG Landshut)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Bevollmächtigte: .............................................,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem nicht unterzeichneten Schreiben vom 12.2.2015, beim BSG am 17.2.2015 eingegangen, das im Briefkopf seinen Namen trägt und offenbar von seiner bevollmächtigten Ehefrau I stammt, sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22.12.2014 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 16.12.2014 eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen, am 22.1.2015 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) einlegen lassen, zumal weder er selbst noch seine Bevollmächtigte zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehören (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG wegen der Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, da es bereits an der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 67 Abs 2 S 3 SGG) - der Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten - fehlt.

4

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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