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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2015, Az.: B 2 U 3/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14579
Aktenzeichen: B 2 U 3/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 24.02.2015 - AZ: B 2 U 3/15

LSG Bayern - 15.01.2015 - AZ: L 17 U 538/12

SG Würzburg - AZ: S 5 U 242/11

BSG, 24.03.2015 - B 2 U 3/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 3/15 S

L 17 U 538/12 (Bayerisches LSG)

S 5 U 242/11 (SG Würzburg)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Unfallkasse Sachsen,

Rosa-Luxemburg-Straße 17 a, 01662 Meißen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 24.2.2015 (B 2 U 2/15 S) hat der Senat die Beschwerde gegen die Niederschrift des Bayerischen LSG vom 15.1.2015 als unzulässig verworfen und den für das Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Anwaltsbeiordnung abgelehnt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 12.3.2015 gewandt.

II

2

Das als Gegenvorstellung ausgelegte Rechtschutzbegehren ist unzulässig und daher zu verwerfen.

3

Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin setzt voraus, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 6 mwN). Einen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß hat der Kläger nicht dargetan.

4

Ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass mit einer Beschwerde zum BSG nur ein Urteil oder ein gleichstehender Beschluss angegriffen werden kann und ausweislich der Niederschrift, die Beweiskraft genießt (§ 122 SGG iVm § 165 ZPO und § 202 Satz 1 SGG iVm § 415 ZPO), der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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