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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2015, Az.: B 2 U 2/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12179
Aktenzeichen: B 2 U 2/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 15.01.2015 - AZ: L 17 U 538/12

SG Würzburg - AZ: S 5 U 242/11

BSG, 24.02.2015 - B 2 U 2/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 2/15 S

L 17 U 538/12 (Bayerisches LSG)

S 5 U 242/11 (SG Würzburg)

......................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Unfallkasse Sachsen,

Rosa-Luxemburg-Straße 17 a, 01662 Meißen,

Beklagte und Beschwerdegegner.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die mit Schreiben vom 5. Februar 2015 an das Bundessozialgericht gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Niederschrift des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Anwaltsbeiordnung für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 5.2.2015 (Eingang am 6.2.2015) an das BSG gewandt und sinngemäß Beschwerde gegen die Niederschrift des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.1.2015 erhoben.

2

Die Beschwerde des Klägers an das BSG ist nicht statthaft. Als Rechtsmittelgericht ist das BSG darauf beschränkt, bereits ergangene rechtsmittelfähige Urteile (oder Beschlüsse nach §§ 153 Abs 4, 158 SGG) der vorinstanzlichen Gerichte zu kontrollieren. Eine mit einem Rechtsmittel zum BSG anfechtbare Entscheidung liegt nicht vor. Vielmehr ist der Rechtsstreit durch Erledigungserklärung im Termin vom 15.1.2015 vor dem LSG beendet worden. Im Falle eines Streits über die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung hätte zunächst das LSG hierüber zu entscheiden.

3

Im Übrigen müssen sich Beteiligte vor dem BSG regelmäßig durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der von dem Kläger privatschriftlich gestellte Antrag ist daher auch deshalb unzulässig.

4

Der Antrag auf Anwaltsbeiordnung im Rahmen von Prozesskostenhilfe oder als Notanwalt ist mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels abzulehnen (§§ 73a, 202 SGG iVm §§ 78b, 114 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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