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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2015, Az.: B 2 U 256/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12610
Aktenzeichen: B 2 U 256/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 31.07.2014 - AZ: L 3 U 169/13

SG Landshut - AZ: S 9 U 48/09

BSG, 24.02.2015 - B 2 U 256/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 256/14 B

L 3 U 169/13 (Bayerisches LSG)

S 9 U 48/09 (SG Landshut)

....................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .....................................,

gegen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,

Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. E., M., zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; vgl zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Da der Klägerin keine PKH zu bewilligen ist, war auch der Antrag auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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