Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2015, Az.: B 2 U 123/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11964
Aktenzeichen: B 2 U 123/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.05.2014 - AZ: L 6 U 1311/13

SG Stuttgart - AZ: S 6 U 6118/12

BSG, 24.02.2015 - B 2 U 123/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 123/14 B

L 6 U 1311/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 U 6118/12 (SG Stuttgart)

..........................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2014 gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Dem Kläger ist mit Beschluss des Senats vom 21.8.2014 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und seine jetzige Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Nach Zustellung dieser Entscheidung an die Prozessbevollmächtigte am 15.9.2014 hat sie am 23.9.2014 beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren, und hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des LSG eingelegt. Nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 17.12.2014 hat die Bevollmächtigte des Klägers mit am 16.12.2014 eingegangenem Schriftsatz die Beschwerde begründet.

II

2

Der Senat konnte entscheiden, ohne dass ein besonderer Vertreter für den Kläger bestellt worden war, denn der Kläger ist prozessfähig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG war zwar stattzugeben, die Beschwerde war jedoch mangels hinreichender Begründung als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Im vorliegenden Verfahren kann über den Wiedereinsetzungsantrag und die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden werden, ohne dass ein besonderer Vertreter gemäß § 72 Abs 1 SGG bestellt worden ist. Auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen fehlt es vorliegend an ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Prozessunfähigkeit des Klägers (s Beschluss des Vorsitzenden vom heutigen Tage).

4

2. Gemäß § 67 Abs 1 SGG war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Der Kläger war nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bis zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten außer Stande, Prozesshandlungen formgerecht durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vorzunehmen.

5

3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigte entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.