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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.11.2015, Az.: B 2 U 275/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32688
Aktenzeichen: B 2 U 275/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 23.09.2015 - AZ: L 8 U 65/14

SG Schleswig - AZ: S 7 U 53/11

BSG, 23.11.2015 - B 2 U 275/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 275/15 B

L 8 U 65/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 7 U 53/11 (SG Schleswig)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 2.11.2015 an das Schleswig-Holsteinische LSG, das an das BSG weitergeleitet wurde, "Einspruch" gegen das Urteil des LSG vom 23.9.2015 und damit sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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