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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.11.2015, Az.: B 12 KR 69/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34253
Aktenzeichen: B 12 KR 69/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 12.06.2015 - AZ: L 1 KR 170/10

SG Dresden - AZ: S 25 KR 97/09

BSG, 23.11.2015 - B 12 KR 69/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 69/15 B

L 1 KR 170/10 (Sächsisches LSG)

S 25 KR 97/09 (SG Dresden)

...........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

1. AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,

Sternplatz 7, 01067 Dresden,

2. AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen - Pflegekasse -,

Augustinerstraße 38, 99084 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Dr. M e c k e und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht einer Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 12.6.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 17.9.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerin meint, die Entscheidung des LSG beruhe letztendlich auf der "Rechtsfrage, ob die rechtlichen Vorgaben für eine betriebliche Altersversorgung vorliegen oder dieser betriebliche Bezug entfallen ist" und formuliert die folgende Frage:

"Ist bei der Feststellung des betrieblichen Bezuges allein auf die formale Vertragsänderung abzustellen oder ist es ausreichend, wenn die 'fehlende Formalie' praktisch gehandhabt, so gelebt wird, was in der Praxis ein viel stärkeres Gewicht hat, ein viel stärkeres Kriterium darstellt."

7

Die Klägerin trägt dazu vor, sie habe - wie auch ihr früherer Arbeitgeber - mehrfach gegenüber der Versicherungsgesellschaft erklärt, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2000 Versicherungsnehmerin werden solle. Dies sei in der Folgezeit auch so praktiziert worden, ein formeller Eintritt der Klägerin in die Versicherungsnehmereigenschaft sei jedoch nicht erfolgt.

8

Die Klägerin hat bereits keine hinreichend klare abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von konkreten revisiblen Normen des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl dazu allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Auch legt sie die Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend darlegt, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden kann bzw dartun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage ergeben. Die Klägerin selbst zitiert Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 14.4.2011 - 1 BvR 2123/08). Darin hat das BVerfG unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) festgehalten, dass Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die nach Beendigung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt wurden, nicht der Beitragspflicht unterliegen und damit die typisierende Betrachtung des BSG zur Abgrenzung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und beitragsfreien privaten Lebensversicherungen grundsätzlich bestätigt. Die Klägerin beschränkt sich jedoch auf den Vortrag, diese - auch vom LSG vorgenommene - rein formelle Betrachtung beeinträchtige sie unangemessen in ihren Rechten. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (vgl zB BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) geht die Klägerin dabei überhaupt nicht ein. Aus welchen Gründen hier noch Klärungsbedarf in Bezug auf die streitige Beitragspflicht bestehen könnte, obwohl sie selbst einräumt, die betroffene Versicherungsgesellschaft habe "nicht den letzten konsequenten formellen Schritt getan, die Klägerin ... in die Versicherungsnehmerstellung einzurücken", erschließt sich aus ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren nicht.

9

Auf die Klärungsfähigkeit geht die Klägerin überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt.

10

2. Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht und vorträgt, das LSG habe die Amtsermittlungspflicht sowie ihr Recht auf rechtliches Gehörs verletzt, erfüllt sie ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen.

11

Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist dabei die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33).

12

Die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin hat - anders als erforderlich - nicht aufgezeigt, dass sie vor dem LSG einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 12.6.2015 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe. Auch behauptet sie nicht, dass das Berufungsgericht einen solchen Beweisantrag im Urteil wiedergegeben habe (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN, stRspr).

13

Soweit die Klägerin geltend macht, auf ihre Argumente sei das LSG nicht eingegangen, hat sie auch einen Gehörsverstoß nicht in einer den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde genügenden Weise dargelegt. Dazu hätte die Klägerin vortragen müssen, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl dazu allgemein Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Dr. Körner

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