Beschl. v. 23.10.2014, Az.: B 14 AS 269/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 10.09.2014 - AZ: L 11 AS 949/14 RG
SG Hannover - AZ: S 21 AS 3722/11
BSG, 23.10.2014 - B 14 AS 269/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 269/14 S
L 11 AS 949/14 RG (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 21 AS 3722/11 (SG Hannover)
.........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
JobCenter Region Hannover,
Lange Laube 32, 30159 Hannover,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 8.8.2014 - L 11 AS 935/13 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger persönlich mit Telefax vom 9.10.2014 beim Bundessozialgericht "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Das als Beschwerde umzudeutende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. Die Entscheidung des LSG über die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
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