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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.10.2014, Az.: B 14 AS 268/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25376
Aktenzeichen: B 14 AS 268/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 08.08.2014 - AZ: L 11 AS 935/13

SG Hannover - AZ: S 21 AS 3722/11

BSG, 23.10.2014 - B 14 AS 268/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 268/14 S

L 11 AS 935/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 21 AS 3722/11 (SG Hannover)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

JobCenter Region Hannover,

Lange Laube 32, 30159 Hannover,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger persönlich mit Telefax vom 9.10.2014 beim Bundessozialgericht "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Beschwerde des Klägers war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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