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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2015, Az.: B 1 KR 86/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26172
Aktenzeichen: B 1 KR 86/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.03.2015 - AZ: L 4 KR 325/11

SG Stade - AZ: S 1 KR 135/08

BSG, 23.09.2015 - B 1 KR 86/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 86/15 B

L 4 KR 325/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 1 KR 135/08 (SG Stade)

.....................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .....................................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. September 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Bruder des Klägers war bei der beklagten Krankenkasse versichert. Der Kläger spendete ihm am 15.3.2007 eine Niere. Die Beklagte zahlte den entstandenen Nettoverdienstausfall, lehnte es aber ab, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, die für den abhängig beschäftigten Kläger - ohne die krankheitsbedingten Fehlzeiten aufgrund der Organspende - angefallen wären. Der Kläger ist mit seinem Begehren in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, angesichts der seit langem bekannten Rechtsprechung (BSGE 35, 102 = SozR Nr 54 zu § 182 RVO; BAGE 52, 313) habe 2007 keine planwidrige Regelungslücke bestanden. Inzwischen regele § 3a Abs 1 S 1 Entgeltfortzahlungsgesetz das Begehren des Klägers (Urteil vom 24.3.2015).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Seine Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

4

1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es.

5

Der Kläger formuliert als Rechtsfragen:

"1. Hat der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der Bruttosozialversicherungsbeiträge aus einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, weil das Gesetz eine planwidrige Lücke enthält, welche im Wege der Analogie zu schließen ist?

2. Hat der Kläger einen Anspruch auf Leistungen gegen die Beklagte aus einem Rechtsverhältnis das der Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar ist?"

6

Der Kläger formuliert damit schon keine Rechtsfragen klar. Der Kläger setzt sich auch nicht damit auseinander, dass Fragen nach allein ihn betreffenden Ansprüchen keine Rechtsfragen von "grundsätzlicher" Bedeutung sind.

7

Er legt auch nicht hinreichend dar, wieso die von ihm aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig sein sollen. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 = SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7 mwN). Der Kläger legt nicht dar, dass der vom LSG zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.

8

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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