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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2015, Az.: B 14 AS 66/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28181
Aktenzeichen: B 14 AS 66/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 14.01.2015 - AZ: L 6 AS 43/12

SG Schleswig - AZ: S 6 AS 1456/08

BSG, 23.09.2015 - B 14 AS 66/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 66/15 BH

L 6 AS 43/12 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 6 AS 1456/08 (SG Schleswig)

.........................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Kiel,

Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 - L 6 AS 43/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers vom 3.7.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 14.1.2015 - L 6 AS 43/12 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das LSG hat entschieden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2009 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft habe, weil die als Bedarf geltend gemachten Tilgungsleistungen für seine selbst bewohnte Eigentumswohnung nicht übernahmefähig seien, denn es liege kein Ausnahmefall der Erhaltung von Wohneigentum vor, dessen Finanzierung im streitigen Zeitraum bereits weitgehend abgeschlossen sei. Es ist nicht erkennbar, dass sich mit Blick auf die zu dieser Rechtsfrage bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG vorliegend Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl zur Übernahme von Tilgungsleistungen zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17 mwN).

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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