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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.07.2015, Az.: B 13 R 194/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21565
Aktenzeichen: B 13 R 194/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.04.2015 - AZ: L 9/10 R 379/12

SG Hannover - AZ: S 14 R 539/09

BSG, 23.07.2015 - B 13 R 194/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 194/15 B

L 9/10 R 379/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 14 R 539/09 (SG Hannover)

..................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Lange Weihe 2, 30880 Laatzen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG NiedersachsenBremen vom 23.4.2015 mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.05.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 21.5.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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