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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.06.2015, Az.: B 8 SO 92/14 B
Aufwerfen einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage; Berücksichtigung des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20185
Aktenzeichen: B 8 SO 92/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.09.2014 - AZ: L 8 SO 26/14

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 23.06.2015 - B 8 SO 92/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 92/14 B

L 8 SO 26/14 (Bayerisches LSG)

S 48 SO 362/11 (SG München)

S.................................................... GmbH,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Bezirk Oberbayern,

Prinzregentenstraße 14, 80538 München,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin, Trägerin einer durch Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung, begehrt vom Beklagten weitere Leistungen der Sozialhilfe für den am 8.5.2010 verstorbenen I, der in der Zeit vom 16.1. bis zum 11.3.2010 in der Pflegeeinrichtung aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses untergebracht war.

2

Der Beklagte bewilligte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) Sozialhilfeleistungen, soweit sie nicht durch Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und die Eigenbeteiligungen gedeckt seien (Bescheide vom 27.5.2010 und vom 17.6.2011; Widerspruchsbescheid vom 18.7.2011). Klage und Berufung gerichtet auf weitere Leistungen (insgesamt 1237,42 Euro für die Zeit vom 16.1. bis 11.3.2010) blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts München vom 28.1.2014; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 24.9.2014).

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; es stellten sich die Rechtsfragen,

ob § 19 Abs 3 SGB XII Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Sozialhilfeberechtigten auf Übernahme der Entgeltkomponenten Unterkunft/Verpflegung einer versorgungsvertraglich nach § 72 SGB XI zugelassenen stationären Einrichtung

und

ob § 19 Abs 3 SGB XII Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Sozialhilfeberechtigten auf Übernahme der Entgeltkomponente Investitionskosten einer nicht geförderten versorgungsvertraglich nach § 72 SGB XI zugelassenen stationären Einrichtung sei.

4

Beide Fragen seien entscheidungserheblich. Hätte das LSG für eine der beiden Entgeltkomponenten § 19 Abs 3 SGB XII als einschlägige Rechtsgrundlage angesehen, hätte es entschieden, dass die Einkommensgrenzen nach §§ 85 ff SGB XII zum Tragen kämen und damit eine günstigere Entscheidung wegen einer zumindest niedrigeren Eigenbeteiligung getroffen. Die Fragen seien auch klärungsbedürftig; denn aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass die Entgeltbestandteile für Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten sozialhilferechtlich nicht der Hilfe zur (stationären) Pflege unterfielen. Die Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht geklärt, würden in der Literatur unterschiedlich beantwortet und hätten über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

5

Hilfsweise, wenn man § 19 Abs 1 SGB XII als einschlägig ansehe, stellten sich die weiteren Rechtsfragen,

ob § 92a Abs 1 SGB XII tatbestandlich das Bestehen einer "Einstandsgemeinschaft" voraussetze und

ob § 92a Abs 1 SGB XII tatbestandlich die Heranziehungsberechtigung des Sozialhilfeträgers (Berechtigung des Sozialhilfeträgers, die Sozialhilfe brutto zu erbringen) voraussetze.

6

Auch diese Fragen seien entscheidungserheblich. Das LSG habe erstmals rechtsfortbildend in § 92a SGB XII weitere Tatbestandsvoraussetzungen hineingelesen; bei Verneinung beider Fragen hätte es die Eigenbeteiligung an § 92a Abs 1 SGB XII gemessen und seine Entscheidung wäre anders ausgefallen. Es bestehe auch Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Beantwortung der Fragen weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Rechtsprechung ergäbe.

II

7

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

8

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

9

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob alle Fragen verständlich formuliert sind. Es fehlt jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Einzelfall. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31): Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (dazu BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 31).

10

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hätte wegen der gestellten Rechtsfragen den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt wird zu prüfen, inwieweit sich im konkreten Fall weitere Ansprüche ergeben könnten. Aus dem Vortrag erschließt sich für den Senat aber nicht, inwieweit die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne der Klägerin auch zu einem höheren Anspruch im Einzelfall führt. Hierzu genügt es nicht, auf einzelne Rechtsfragen hinzuweisen, die sich bei Berechnung der Leistungen stellen mögen; es hätte der zur Entscheidung stehende Sachverhalt vielmehr so dargestellt werden müssen, dass es dem Senat möglich wäre, die Ansprüche der Klägerin im Einzelnen dem Grunde und der Höhe nach nachzuvollziehen. Vorliegend ist jedoch der zur Entscheidung stehende Sachverhalt nicht im Zusammenhang, sondern nur bruchstückhaft wiedergegeben und erschließt sich auch aus der (ihrerseits nur schwer verständlichen) inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LSG nicht. Es fehlen schon Darlegungen dazu, welche Ansprüche im Einzelnen dem Grunde nach überhaupt im Streit stehen. Soweit ferner - wie dies vorliegend offenbar der Fall ist - die fehlerhafte Berücksichtigung von Einkommen gerügt wird, ist überdies die Darstellung der in Rede stehenden Einkommensverhältnisse unerlässlich. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, Streitgegenstand und Sachverhalt selbst den Akten zu entnehmen und die Klärungsfähigkeit ohne genaueren Vortrag zu prüfen. Darauf, ob die Fragen wirklich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt sind und die (weitere) Klärungsbedürftigkeit ausreichend dargelegt ist, kommt es damit nicht an.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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