Beschl. v. 23.06.2015, Az.: B 5 R 108/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 18.12.2014 - AZ: L 19 R 737/11
BSG, 23.06.2015 - B 5 R 108/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 108/15 B
L 19 R 737/11 (Bayerisches LSG)
S 18 R 1568/10 (SG Nürnberg)
.....................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 18.12.2014 mit einem am 18.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.3.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 26.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Mit dem am 14.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek
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