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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.06.2015, Az.: B 2 U 89/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20074
Aktenzeichen: B 2 U 89/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 04.03.2015 - AZ: L 14 U 15/14

SG Osnabrück - AZ: S 8 U 207/10

BSG, 23.06.2015 - B 2 U 89/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 89/15 B

L 14 U 15/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 8 U 207/10 (SG Osnabrück)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 18.6.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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