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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2015, Az.: B 13 R 135/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15831
Aktenzeichen: B 13 R 135/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 17.12.2014 - AZ: L 2/12 R 137/12

SG Stade - AZ: S 23 R 39/10

BSG, 23.04.2015 - B 13 R 135/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 135/15 B

L 2/12 R 137/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 23 R 39/10 (SG Stade)

.................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Lange Weihe 2, 30880 Laatzen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2014 - zugestellt am 20.3.2015 - mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.4.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 10.4.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann

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