Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2016, Az.: B 12 KR 82/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14762
Aktenzeichen: B 12 KR 82/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 11.06.2015 - AZ: L 5 KR 69/14

SG Münster - AZ: S 16 KR 485/12

BSG, 23.03.2016 - B 12 KR 82/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 82/15 B

L 5 KR 69/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 16 KR 485/12 (SG Münster)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse,

Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin ab 29.3.2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V als (eingeschriebene) Studentin versicherungspflichtig ist.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.6.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung demgegenüber nicht erreicht werden.

5

1. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 21.8.2015 - ergänzt durch Schreiben vom 30.9.2015 - den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerin wirft auf S 1 ihrer Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"Liegt ein Hinderungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in dem Umstand, dass ein später als Spätaussiedler in Deutschland aufgenommener Studierender ein Studium in Deutschland vor Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht aufnehmen konnte, da ihm eine Einreise nach Deutschland nicht möglich war, die Aufnahme des Studiums aber erforderlich war, da sein Studium in Russland in Deutschland nicht als berufsqualifizierend anerkannt wird?"

7

Mit ihren dieser Frage beigegebenen Erläuterungen genügt die Klägerin den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Sie stellt schon keine Rechtsfrage, die in einem späteren Revisionsverfahren zu beantworten wäre, sondern lediglich eine - verdeckte - Tatsachenfrage, also eine solche der Subsumtion ihres individuellen Sachverhalts unter die hier einschlägige Rechtsnorm des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V, insbesondere dazu, ob der bei ihr vorliegende Sachverhalt die Annahme eines familiären oder persönlichen Grundes für die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt. In diesem Zusammenhang rügt sie die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und stellt dieser ihre eigene Ansicht gegenüber, wonach die juristische Bewertung des LSG ua Sinn und Zweck des Gesetzes sowie die Anforderungen des Art 6 Abs 1 GG verkenne (S 4 f der Beschwerdebegründung). Hierauf kann sich die Klägerin für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht berufen.

8

Die Klägerin legt auch die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Das Berufungsgericht hat sich auf S 12 seines Urteils auf den Rechtsstandpunkt gestellt, die Frage nach der Bewertung des Sachverhalts der Klägerin als Hinderungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V könne offenbleiben, weil ein solcher jedenfalls für die Überschreitung der Altersgrenze nicht kausal gewesen sei. Die Klägerin setzt sich zwar mit dieser Würdigung des LSG auseinander, hält auch diese jedoch (wiederum) nur für unzutreffend und meint, dass "in dem Umstand, dass die Klägerin nicht bereit war, in den Jahren 1998 bis 2001 ihren im Jahr 1999 geborenen Sohn in Russland zurückzulassen, wäre ihr damals ein Aufnahmebescheid erteilt worden", kein Grund gesehen werden könne, "der die Kausalität des erst 2004 erteilten Aufnahmebescheids für die dann erst mögliche ausreise aufgehoben hätte" (S 3 der Beschwerdebegründung).

9

2. Soweit dem Vorbringen der Klägerin auf S 5 ihrer Beschwerdebegründung zu entnehmen sein sollte, sie rüge allgemein auch einen Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 S 2 SGG), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels hierauf nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

10

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.