Beschl. v. 23.02.2015, Az.: B 8 SO 4/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 04.12.2014 - AZ: L 7 SO 3229/11
SG Reutlingen - AZ: S 5 SO 4506/08
BSG, 23.02.2015 - B 8 SO 4/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 4/15 B
L 7 SO 3229/11 (LSG Baden-Württemberg)
S 5 SO 4506/08 (SG Reutlingen)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Landkreis Tübingen,
Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 8.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4.12.2014 (ihm zugestellt am 11.12.2014) eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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