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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2015, Az.: B 8 SO 4/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11796
Aktenzeichen: B 8 SO 4/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 04.12.2014 - AZ: L 7 SO 3229/11

SG Reutlingen - AZ: S 5 SO 4506/08

BSG, 23.02.2015 - B 8 SO 4/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 4/15 B

L 7 SO 3229/11 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 SO 4506/08 (SG Reutlingen)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Tübingen,

Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 8.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4.12.2014 (ihm zugestellt am 11.12.2014) eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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