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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2015, Az.: B 2 U 163/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12215
Aktenzeichen: B 2 U 163/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 05.06.2014 - AZ: L 3 U 254/10

BSG, 23.02.2015 - B 2 U 163/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 163/14 B

L 3 U 254/10 (Hessisches LSG)

S 23 U 188/07 (SG Frankfurt am Main)

.......................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BVR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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