Beschl. v. 23.02.2015, Az.: B 2 U 163/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 05.06.2014 - AZ: L 3 U 254/10
BSG, 23.02.2015 - B 2 U 163/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 163/14 B
L 3 U 254/10 (Hessisches LSG)
S 23 U 188/07 (SG Frankfurt am Main)
.......................................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: .............................................,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BVR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.