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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2015, Az.: B 12 R 12/14 B
Parallelentscheidung zu BSG; B 12 R 11/14 B; v. 24.02.2015; Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13501
Aktenzeichen: B 12 R 12/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 17.12.2014 - AZ: L 18 KN 364/10

SG Köln - AZ: S 2 KN 80/09

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 23.02.2015 - B 12 R 12/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 12/14 B

L 18 KN 364/10 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 2 KN 80/09 (SG Köln)

......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesversicherungsamt,

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin für eine Beschäftigte für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.10.1991 an die Beklagte entrichtet wurden.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.8.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerin formuliert folgende "Rechtsfragen":

a) Auf Seite 6 der Beschwerdebegründung:

"Ist ein bezifferter Leistungsantrag erforderlich, wenn im Rahmen des Streitwertbeschlusses die Höhe der geltend gemachten und daraus resultierenden Klageforderung zumindest annähernd beziffert ist?

Ist ein Anspruch genau beziffert, wenn ein Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Allgemeinen Rentenversicherung eines genau benannten Versicherten für einen genau bezifferten Zeitraum begehrt wird?

Ist es zulässig, einem Kläger eine Bezifferung aufzugeben, der er nicht nachkommen kann, wenn ihm entsprechende Informationen fehlen?

Kann einem Kläger eine Bezifferungspflicht auferlegt werden, wenn ihm die zugrunde liegenden Zahlen und Werte nicht bekannt sind, dem Klagegegner (der Beklagten) hingegen schon?"

7

b) Auf Seite 13 der Beschwerdebegründung:

"Greift eine durch die Oberste Bergbaubehörde der ehemaligen DDR festgestellte Versicherungspflicht auch dann, wenn die zugrunde liegenden Umstände, die zu der Gleichstellung geführt haben, zwischenzeitlich vollständig entfallen sind?

Kommt es bei der Feststellung der knappschaftlichen Versicherung nach dem Recht der ehemaligen DDR darauf an, ob die knappschaftliche Versicherung zu Recht bestand?

Steht die knappschaftliche Versicherungspflicht unter dem Vorbehalt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse?"

8

c) Auf Seite 20 der Beschwerdebegründung:

"Kommt es zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Knappschaft lange Jahre nicht tätig wird?

Kommt es zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Knappschaft fast 20 Jahre nicht tätig wird?"

9

Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge - trotz des umfangreichen klägerischen Vorbringens - schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn die Klägerin hat schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Die Klägerin beschränkt sich zu allen Fragekomplexen darauf, Fragen zu Einzelaspekten des Rechtsstreits zu formulieren, ohne dass eindeutig eine revisible Norm benannt wird, zu der sich die Rechtsfrage im oben beschriebenen Sinne stellen würde. Darüber hinaus hat die Klägerin bereits den prozessrechtlichen und materiell-rechtlichen Kontext der jeweiligen Fragestellung nicht eindeutig benannt. So dürfte es bei dem Fragekomplex a) im Kern um die Abweisung der Leistungsklage durch das LSG wegen Unzulässigkeit mangels eines bezifferten Klageantrags gehen, bei dem Fragekomplex b) um die Bindungswirkung eines in der DDR erlassenen Verwaltungsakts und bei dem Fragekomplex c) um die konkrete rechtliche Beurteilung von Umständen des vorliegenden Sachverhalts. Dabei lässt die Klägerin - anders als erforderlich - nicht erkennen, zu welchen bundesrechtlichen Regelungen sie eine revisionsgerichtliche Entscheidung für erforderlich hält, sondern beschränkt sich darauf, eine Vielzahl von Einzelaspekten aufzuführen, ohne ihre Begründung vor dem Hintergrund materiell-sozialrechtlicher und/oder prozessrechtlicher Vorschriften und dazu ergangener Rechtsprechung zu systematisieren und zu strukturieren. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem umfangreichen Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - Juris mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 mwN). Vielmehr liegt in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor; denn der in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung und das Begehren des Beschwerdeführers vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdebegründung im Rahmen der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ansatzweise mit der Rechtslage auseinander. Dies wäre erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre beantwortet werden kann. Zwar kann auch eine verfahrensrechtliche Frage - wie von der Klägerin offenbar unter a) geltend gemacht - Gegenstand einer Grundsatzrüge sein (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 312). Die Klägerin ordnet die von ihr in den Raum gestellten Fragen aber nicht in den jeweiligen gesetzlichen Kontext ein. Sie befasst sich beim Fragekomplex a) bereits nicht damit, dass nach § 92 Abs 1 S 3 SGG die Klage einen "bestimmten" Antrag enthalten soll und nach § 112 Abs 2 S 2 SGG das Gericht (nur) die Aufgabe hat, durch den Vorsitzenden dahin zu wirken, dass die Beteiligten angemessene und sachdienliche Anträge stellen. Die Beschwerdebegründung setzt sich weder mit diesen verfahrensrechtlichen gesetzlichen Vorschriften noch mit dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der Dispositionsmaxime (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 60 RdNr 3; § 123 RdNr 3 ff mwN; Krasney/Udsching, aaO, Kap VII, RdNr 62 f) auseinander und legt deshalb nicht dar, inwieweit die von ihr formulierte Frage - deren Qualität als Rechtsfrage unterstellt - auch unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen noch als klärungsbedürftig gelten kann. Beim Fragekomplex b) unterlässt die Klägerin die insoweit notwendige substantiierte Auseinandersetzung mit der Frage der Bestandskraft von Verwaltungsakten und den Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff SGB X. Beim Fragekomplex c) unterlässt die Klägerin jedwede Einordnung der von ihr in den Raum gestellten Frage in einen rechtlichen Kontext. Wie an mehreren Stellen ihres Vorbringens stattdessen zum Ausdruck kommt, rügt sie im Kern lediglich die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG; darauf kann - wie bereits oben angesprochen - eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden.

11

2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

12

Die Klägerin rügt auf Seite 10 ff der Beschwerdebegründung eine "Rechtsverletzung, nämlich eine unzutreffende Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes". Zwar habe das LSG auf das Erfordernis einer Konkretisierung des unbezifferten Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hingewiesen. Ihrem nachfolgenden Hinweis, dass ihr die entsprechenden Zahlen - im Gegensatz zur Beklagten, die zur Berechnung der knappschaftlichen Leistungen notwendigerweise über sämtliche Unterlagen verfügen müsse - weder bekannt seien, noch benannt werden könnten, sei das LSG hingegen nicht weiter nachgegangen. Hätte das LSG vom Grundsatz der Amtsermittlung Gebrauch gemacht und die Beklagte zumindest gefragt, ob die entsprechenden Zahlen und Daten bei ihr vorhanden seien, dann hätte die Beklagte diese Frage bejahen müssen. Im nächsten Schritt hätte das LSG dann eine Inaugenscheinnahme der in Rede stehenden Unterlagen veranlassen können, sodass es sowohl dem Gericht, als auch der Klägerin möglich gewesen wäre, den Erstattungsanspruch genauer zu skizzieren. lm Ergebnis wäre der Anspruch damit ohne Weiteres sehr genau bezifferbar und die Klage somit zulässig geworden.

13

Hierdurch bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Form. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn es wird nicht aufgezeigt, dass im Berufungsverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten worden ist (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c mwN).

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

16

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Kaltenstein

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