Beschl. v. 23.02.2015, Az.: B 10 ÜG 9/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 30.01.2015 - AZ: L 37 SF 116/14 EK AS
BSG, 23.02.2015 - B 10 ÜG 9/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 ÜG 9/15 S
L 37 SF 116/14 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)
1. ....................,
2. .....................,
3. .....................,
Kläger und Antragsteller,
gegen
Land Berlin,
vertreten durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin
Invalidenstraße 52, 10557 Berlin
Beklagter.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 30.1.2015 dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer ihres Verfahrens vor dem SG Berlin (S 201 AS 31936/10) nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinsichtlich einer Entschädigungssumme von 800 Euro bezüglich der Kläger zu 2. und 3. stattgegeben und die weiteren Anträge abgelehnt. Gegen diesen PKH-Beschluss des LSG haben der Kläger zu 1. und die Kläger zu 2. und 3., vertreten durch den Kläger zu 1., mit Schreiben vom 9.2.2015 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von den Klägern beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl
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