Beschl. v. 23.01.2015, Az.: B 14 AS 51/14 R
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 26.11.2014 - AZ: L 11 AS 654/14
BSG, 23.01.2015 - B 14 AS 51/14 R
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 51/14 R
L 11 AS 654/14 (Bayerisches LSG)
S 10 AS 245/14 (SG Würzburg)
.........................................,
Kläger und Revisionskläger,
gegen
Jobcenter Würzburg,
Bahnhofstraße 7, 97070 Würzburg,
Beklagter und Revisionsbeklagter.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat persönlich mit an das Bundessozialgericht gerichtetem Schreiben vom 20.12.2014 Revision gegen das ihm am 4.12.2014 zugestellte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.2014 eingelegt.
Die Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Revision kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Revision ist nach § 164 Abs 1 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.