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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2015, Az.: B 14 AS 51/14 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10766
Aktenzeichen: B 14 AS 51/14 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 26.11.2014 - AZ: L 11 AS 654/14

BSG, 23.01.2015 - B 14 AS 51/14 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 51/14 R

L 11 AS 654/14 (Bayerisches LSG)

S 10 AS 245/14 (SG Würzburg)

.........................................,

Kläger und Revisionskläger,

gegen

Jobcenter Würzburg,

Bahnhofstraße 7, 97070 Würzburg,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich mit an das Bundessozialgericht gerichtetem Schreiben vom 20.12.2014 Revision gegen das ihm am 4.12.2014 zugestellte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.2014 eingelegt.

2

Die Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Revision kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Revision ist nach § 164 Abs 1 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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