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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.12.2014, Az.: B 14 AS 328/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31426
Aktenzeichen: B 14 AS 328/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.06.2014 - AZ: L 12 AS 780/13

SG Karlsruhe - AZ: S 11 AS 4191/12

BSG, 22.12.2014 - B 14 AS 328/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 328/14 B

L 12 AS 780/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 AS 4191/12 (SG Karlsruhe)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Stadt Karlsruhe,

Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2014 - L 12 AS 780/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 5.12.2014, das hier am 8.12.2014 eingegangen ist, gegen das ihm am 12.7.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 27.6.2014, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.1.2013 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil.

2

Den von ihm zuvor gestellten Antrag, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, hat der Senat mit Beschluss vom 30.10.2014 abgelehnt, der seinem Prozessbevollmächtigten am 8.11.2014 zugestellt wurde.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben vom 5.12.2014 konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Von der Möglichkeit, auf eigene Kosten innerhalb eines Monats nach Zustellung des die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschlusses durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen und die versäumte Prozesshandlung, nämlich eine formgerechte (also durch einen solchen Prozessbevollmächtigten verfasste) Nichtzulassungsbeschwerde, nachzuholen (§ 67 SGG), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

4

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Behrend

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