Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: B 5 R 16/15 R
Anspruch eines MdB auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente; Begründungsanforderungen einer Revision; Auseinandersetzung mit dem Gedankengang des Vordergerichts
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22280
Aktenzeichen: B 5 R 16/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 27.11.2014 - AZ: L 14 R 457/14

SG München - AZ: S 26 R 1240/11

BSG, 22.07.2015 - B 5 R 16/15 R

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist.

2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.

3. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen.

4. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 16/15 R

L 14 R 457/14 (Bayerisches LSG)

S 26 R 1240/11 (SG München)

.............................................,

Kläger und Revisionskläger,

Prozessbevollmächtigte: .....................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente vom 1.8.2007 bis 31.10.2013 im Zugunstenverfahren verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Teilruhen der gesetzlichen Altersrente wegen gleichzeitigen Bezugs einer Entschädigung für Abgeordnete des Deutschen Bundestags sei rechtmäßig. § 29 Abs 2 S 2 Abgeordnetengesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.2004 sei verfassungsgemäß. Die Rücknahme des ursprünglichen, eine ungekürzte Altersrente gewährenden Rentenbescheids sei auch im Übrigen rechtmäßig. § 45 Abs 2 bis 4 SGB X stünden einer Rücknahme nicht entgegen.

2

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Art 14, 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 SGB X.

II

3

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

4

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17).

5

Zwar rügt der Kläger eine Verletzung von Art 14, 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 SGB X. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16). Hieran fehlt es.

6

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff).

7

Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

8

Der Kläger versäumt es, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind aber die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9

Welchen aus seiner Sicht rechtlich relevanten Lebenssachverhalt das LSG zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung nicht auf. Soweit sie auf S 2 bis 3 auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, fehlen Hinweise darauf, ob die wiedergegebenen Tatsachen Ausführungen des Berufungsgerichts sind. Lediglich auf S 22 der Revisionsbegründung erwähnt der Kläger Feststellungen des LSG zu § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X, die er als unrichtig bezeichnet. Zwar erhebt der Kläger gegen diese Feststellungen keine Verfahrensrüge, sodass das BSG an die angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl § 163 SGG und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5a). Diese sind indes zu punktuell, um dem Senat allein anhand der Revisionsbegründung die Prüfung zu erlauben, ob die in Streit stehenden revisiblen Rechtsnormen auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden sind.

10

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.