Beschl. v. 22.07.2015, Az.: B 2 U 159/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen-Anhalt - 28.05.2015 - AZ: L 6 U 117/14
SG Dessau-Roßlau - AZ: S 23 U 80/12
BSG, 22.07.2015 - B 2 U 159/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 159/15 B
L 6 U 117/14 (LSG Sachsen-Anhalt)
S 23 U 80/12 (SG Dessau-Roßlau)
...........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.6.2015 Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn
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