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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2015, Az.: B 4 AS 67/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15827
Aktenzeichen: B 4 AS 67/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 09.03.2015 - AZ: L 3 AS 2/15 B ER

SG Lübeck - AZ: S 47 AS 964/14 ER

BSG, 22.04.2015 - B 4 AS 67/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 67/15 S

L 3 AS 2/15 B ER (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 47 AS 964/14 ER (SG Lübeck)

........................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Lübeck,

Hans-Böckler-Straße 1, 23560 Lübeck,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. März 2015 - L 3 AS 2/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Sanktion nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2014 in Höhe von 100 % des Alg II. Das SG Lübeck hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 10.11.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 9.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 9.4.2015 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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