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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.03.2016, Az.: B 1 KR 11/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14136
Aktenzeichen: B 1 KR 11/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 17.12.2015 - AZ: L 5 KR 252/15

SG Köln - AZ: S 9 KR 572/14

BSG, 22.03.2016 - B 1 KR 11/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 11/16 B

L 5 KR 252/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 9 KR 572/14 (SG Köln)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................... .

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. März 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Rücknahme bestandskräftiger Bescheide und Übernahme der Kosten genetisch-mikrobiologischer Laboruntersuchungen bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung zum Teil unter Bezugnahme auf die Gründe des SG ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresse schon unzulässig, weil der Kläger zeitgleich mit seinem Überprüfungsantrag am 15.4.2013 erneut die Gewährung genetisch-mikrobiologischer Laboruntersuchungen beantragt habe und hierüber ein Klageverfahren vor dem SG Köln anhängig sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die begehrten Untersuchungen medizinisch nicht notwendig seien (Urteil vom 17.12.2015).

2

Der Kläger begehrt, ihm für die Begründung seiner bereits eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2.).

4

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

5

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

6

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nicht ersichtlich. Ob die von dem Kläger begehrte Untersuchung, wie er vorträgt, medizinisch notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu begründen vermag.

7

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ob - wie das LSG meint - die Klage bereits unzulässig war, bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung, weil das LSG (auch) in der Sache entschieden und sich nach eigener Prüfung den Entscheidungsgründen im Gerichtsbescheid des SG angeschlossen hat.

8

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

9

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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