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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2015, Az.: B 8 SO 4/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10759
Aktenzeichen: B 8 SO 4/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 5022/14 ER-B - 22.12.2014

SG Freiburg - AZ: S 22 SO 5362/14 ER

BSG, 22.01.2015 - B 8 SO 4/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 4/15 S

L 2 SO 5022/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 22 SO 5362/14 ER (SG Freiburg)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Aachen,

Kasinostraße 48 - 50, 52064 Aachen,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2014 - L 2 SO 5022/14 ER-B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Im Streit sind Vorabauszahlung der Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - für den Monat Dezember und Übernahme von Mietkosten, Übernahme höherer Haushaltsenergiekosten sowie Mehrbedarfsleistungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte weder erstinstanzlich (Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27.11.2014) noch zweitinstanzlich Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 22.12.2014). Das LSG hat in seinem Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben (ohne Unterschrift) vom 16.1.2015 "Beschwerde" eingelegt; gleichzeitig hat sie beantragt, "die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im vorigen Verfahren vom 8. Senat sofort wieder auf zu nehmen".

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 22.12.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Der Antragstellerin steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerde der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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