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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.12.2015, Az.: B 13 R 374/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34651
Aktenzeichen: B 13 R 374/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 15.09.2015 - AZ: L 5 R 230/15

SG Dresden - AZ: S 33 R 1510/13

BSG, 21.12.2015 - B 13 R 374/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 374/15 B

L 5 R 230/15 (Sächsisches LSG)

S 33 R 1510/13 (SG Dresden)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Dezember 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische LSG hat am 15.9.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom selben Tag einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.12.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN).

5

Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend. Am Tag des Termins zur mündlichen Verhandlung sei von seinen Prozessbevollmächtigten ein Verlegungsantrag aufgrund kurzfristiger Erkrankung gestellt worden. Diesem sei das LSG jedoch nicht nachgegangen. Vielmehr habe es die Übersendung einer "Mitteilung" verlangt, "dass hinsichtlich einer Entscheidung per Gerichtsbescheid keine Bedenken" bestünden.

7

Hieraus ergibt sich die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in schlüssiger Weise. Denn der Kläger trägt (sinngemäß) selbst vor, dass er nach dem Terminverlegungsantrag auf Nachfrage des Berufungsgerichts sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt habe (vgl § 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG). Lag aber eine solche Zustimmungserklärung sowohl des Klägers als auch der Beklagten vor, brauchte das LSG nicht mehr über den insoweit überholten Terminverlegungsantrag seiner Prozessbevollmächtigten zu befinden, sondern konnte über die Berufung - wie geschehen - ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Dr. Kaltenstein
Karmanski

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