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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2015, Az.: B 6 KA 62/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30155
Aktenzeichen: B 6 KA 62/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 10.09.2015 - AZ: L 11 KA 1956/12

SG Gotha - AZ: S 7 KA 7234/10

BSG, 21.10.2015 - B 6 KA 62/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 62/15 B

L 11 KA 1956/12 (Thüringer LSG)

S 7 KA 7234/10 (SG Gotha)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen,

Theo-Neubauer-Straße 14, 99085 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterin Dr. D ü r i n g und den Richter R a d e m a c k e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das SG Gotha hat die Klagen, mit denen sich der Kläger in drei miteinander verbundenen Verfahren gegen die Entscheidungen des Disziplinarausschusses wendet, mit Urteil vom 11.7.2012 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Thüringer LSG vom 23.4.2015 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LSG hat mit Beschluss vom 10.9.2015 dem Kläger 9/10, der Beklagten 1/10 der Kosten des Verfahrens auferlegt und gleichzeitig den Streitwert auf 16 500 Euro festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 28.9.2015 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

2

Der Beschluss des LSG ist - worauf das Gericht in diesem Beschluss zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Danach können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerde dagegen ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

4

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).

Prof. Dr. Wenner
Dr. Düring
Rademacker

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