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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 9 SB 9/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31050
Aktenzeichen: B 9 SB 9/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 26.09.2014 - AZ: L 10 SB 106/14 B ER

SG Lüneburg - AZ: S 15 SB 196/14 ER

BSG, 21.10.2014 - B 9 SB 9/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 9/14 S

L 10 SB 106/14 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 15 SB 196/14 ER (SG Lüneburg)

........................................................,

Antragsteller,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Antragsgegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2014 - L 10 SB 106/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das SG Lüneburg hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20.8.2014 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 26.9.2014 zurückgewiesen. Mit einem von ihm unterzeichneten und an das BSG gerichteten Schreiben vom 6.10.2014 hat der Antragsteller für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des LSG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt.

2

Der PKH-Antrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung vor dem BSG keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO); deshalb kann der Antragsteller auch keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO). Die vom Antragsteller angestrebte Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 26.9.2014 ist nicht statthaft, denn gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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