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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 9 SB 81/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25363
Aktenzeichen: B 9 SB 81/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 25.04.2014 - AZ: L 13 SB 72/12

SG Berlin - AZ: S 199 SB 2963/11

BSG, 21.10.2014 - B 9 SB 81/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 81/14 B

L 13 SB 72/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 199 SB 2963/11 (SG Berlin)

........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.9.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 25.4.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 5.9.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet, dort ist es am 13.10.2014 eingegangen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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