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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 5 R 353/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24941
Aktenzeichen: B 5 R 353/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.06.2014 - AZ: L 9 R 4354/13

SG Mannheim - AZ: S 12 R 2529/10

BSG, 21.10.2014 - B 5 R 353/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 353/14 B

L 9 R 4354/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 R 2529/10 (SG Mannheim)

....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2014 - L 9 R 4354/13 - und der Widerspruch gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 26. Juni 2014 - L 9 R 4354/13 - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Im Berufungsverfahren L 9 R 4354/13 hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26.6.2014 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt und mit Urteil vom 27.6.2014 einen Anspruch auf Erstattung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 1993 bis 2000 verneint. Gegen den Beschluss vom 26.6.2014 und das Urteil vom 27.6.2014 hat der Kläger mit Faxschreiben vom 4.8.2014 am 5.8.2014 beim LSG privatschriftlich "Widerspruch" eingelegt und um dessen Weiterleitung an das BSG gebeten. Das Faxschreiben ist am 1.10.2014 beim BSG eingegangen.

2

Soweit sich der "Widerspruch" gegen den Beschluss vom 26.6.2014 richtet, mit dem das LSG Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, sieht das SGG gegen diese Entscheidung weder die Beschwerde noch den Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsbehelf zum BSG vor (§ 177 SGG). Der Widerspruch ist daher nicht statthaft. Soweit das vorinstanzliche Urteil vom 27.6.2014 mit dem "Widerspruch" angegriffen wird, fasst der Senat dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil auf.

3

Der Kläger konnte jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73a Abs 4 SGG).

4

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ebenso wie der Widerspruch gegen den Beschluss vom 26.6.2014 durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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