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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 14 AS 180/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25367
Aktenzeichen: B 14 AS 180/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 09.01.2014 - AZ: L 9 AS 772/12

SG Nordhausen - AZ: S 31 AS 1375/11

BSG, 21.10.2014 - B 14 AS 180/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 180/14 B

L 9 AS 772/12 (Thüringer LSG)

S 31 AS 1375/11 (SG Nordhausen)

.......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...............................,

gegen

Jobcenter Sömmerda,

August-Bebel-Straße 1, 99610 Sömmerda,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt V beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Der Kläger stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 65 f).

3

Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 ff). Ist das LSG-Urteil auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen (sog Doppelbegründung) gestützt, so muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder es muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; BSG vom 29.6.2006 - B 12 KR 61/05 B).

4

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat die Frage formuliert "Kann der vermutete Bevollmächtigte unter Zugrundelegung von § 38 SGB II einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Dritte zurücknehmen, ohne dass diese Rücknahme einen unwirksamen Verzicht zu Lasten des Vertretenen nach § 46 Abs. 2 SGB I darstelle".

5

Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage bezieht sich allein auf die Auffassung des LSG, der Kläger müsse sich die Antragsrücknahme seiner Lebensgefährtin über § 38 Zweites Buch Sozialgesetzbuch zurechnen lassen. Das LSG hat jedoch - wie ebenfalls in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird - dem Kläger "außerdem" das Handeln seiner Lebensgefährtin aufgrund einer angenommenen Vollmacht zugerechnet. Auf diese zweite unabhängige Begründung der Entscheidung des LSG bezieht sich die vom Kläger formulierte Frage nicht. Hinsichtlich dieser zweiten Begründung "Vollmacht" wird in der Beschwerdebegründung auch kein eigener Revisionszulassungsgrund geltend gemacht, sondern nur ausgeführt, warum aus Sicht des Klägers die dahingehende Begründung des LSG falsch ist.

6

Ergänzend ist nur darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfrage vom Senat zwischenzeitlich im Sinne des Klägers beantwortet worden ist (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - vorgesehen für SozR - RdNr 18 f, 21, 24 ff).

7

Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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