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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.04.2016, Az.: B 13 R 10/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16159
Aktenzeichen: B 13 R 10/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 04.02.2016 - AZ: L 14 R 377/13

SG München - AZ: S 6 R 5/10

BSG, 21.04.2016 - B 13 R 10/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 10/16 BH

L 14 R 377/13 (Bayerisches LSG)

S 6 R 5/10 (SG München)

..................................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2015 (richtig: 4. Februar 2016) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 2.3.2016 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 4.2.2016 mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten, am 11.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.3.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ein Formular zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Schreiben der Klägerin nicht beigefügt; ein solches wurde ihr mit Hinweisschreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 14.3.2016 übersandt. Ein Erklärungsformular hat die Klägerin nachfolgend nicht vorgelegt.

2

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Hierüber ist die Klägerin in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG sowie nochmals mit Hinweisschreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 14.3.2016 ausdrücklich belehrt worden.

4

Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 4.4.2016 (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Bis zu diesem Zeitpunkt lag zwar der Antrag auf Prozesskostenhilfe, nicht jedoch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5

Da Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Kaltenstein
Karmanski

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